Direkt zum Inhalt

Missbrauchsaufsicht

Definition: Was ist "Missbrauchsaufsicht"?

Die gesetzlichen Regelungen zur Missbrauchsaufsicht unterwerfen marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen einer Verhaltenskontrolle durch die Kartellbehörde. Es handelt sich dabei um eine wichtige Ergänzung zur Zusammenschlusskontrolle.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die gesetzlichen Regelungen zur Missbrauchsaufsicht unterwerfen marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen einer Verhaltenskontrolle durch die Kartellbehörde. Es handelt sich dabei um eine wichtige Ergänzung zur Zusammenschlusskontrolle. Während Letztere als präventive Strukturkontrolle die Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen durch externes Unternehmenswachstum verhindern soll, ermöglicht die Missbrauchsaufsicht ex post die Intervention gegen das Verhalten solcher Unternehmen, die ihre marktbeherrschende Stellung aufgrund internen Unternehmenswachstums erlangt haben. Die wichtigsten Normen der Missbrauchsaufsicht sind die §§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV. Missbräuchlich ist demnach insbesondere

    a) die unmittelbare oder mittelbare unbillige Behinderung anderer Unternehmen;

    b) die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung anderer Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund;

    c) die Forderung von Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden;

    d) die Forderung ungünstigerer Entgelte oder sonstiger Geschäftsbedingungen, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert;

    e) die Verweigerung des Zugangs zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen, soweit es hierzu keine Alternative gibt;

    f) der Verkauf von Waren oder gewerblichen Leistungen dauerhaft unter Einstandspreis.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Missbrauchsaufsicht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Missbrauchsaufsicht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/missbrauchsaufsicht-39439 node39439 Missbrauchsaufsicht node29760 Ausbeutungsmissbrauch node39439->node29760 node39675 Monopolkommission node39439->node39675 node50145 Zusammenschlusskontrolle node39439->node50145 node51692 Kartellbehörden node39439->node51692 node39298 Marktmacht node31961 Entflechtung node29760->node39298 node29760->node31961 node29760->node51692 node39675->node51692 node38987 Marktanteil node38987->node50145 node35127 Fusion node35127->node50145 node50487 Unternehmenszusammenschluss node50487->node39439 node39163 Interessengemeinschaft node50487->node39163 node50145->node50487 node38487 Monopol node40844 Kartell node33606 Europäisches Kartellrecht node38922 Integration node38922->node50487 node28293 Badwill node28293->node50487 node31267 Deutsches Kartellrecht node31267->node39439 node31267->node29760 node31267->node50487 node31267->node50145 node31267->node51692 node31267->node38487 node31267->node40844 node31267->node33606
    Mindmap Missbrauchsaufsicht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/missbrauchsaufsicht-39439 node39439 Missbrauchsaufsicht node50145 Zusammenschlusskontrolle node39439->node50145 node51692 Kartellbehörden node39439->node51692 node50487 Unternehmenszusammenschluss node50487->node39439 node31267 Deutsches Kartellrecht node31267->node39439 node29760 Ausbeutungsmissbrauch node29760->node39439

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete