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Missbrauchsaufsicht
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Die gesetzlichen Regelungen zur Missbrauchsaufsicht unterwerfen marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen einer Verhaltenskontrolle durch die Kartellbehörde. Es handelt sich dabei um eine wichtige Ergänzung zur Zusammenschlusskontrolle. Während Letztere als präventive Strukturkontrolle die Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen durch externes Unternehmenswachstum verhindern soll, ermöglicht die Missbrauchsaufsicht ex post die Intervention gegen das Verhalten solcher Unternehmen, die ihre marktbeherrschende Stellung aufgrund internen Unternehmenswachstums erlangt haben. Die wichtigsten Normen der Missbrauchsaufsicht sind die §§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV. Missbräuchlich ist demnach insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare unbillige Behinderung anderer Unternehmen;
b) die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung anderer Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund;
c) die Forderung von Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden;
d) die Forderung ungünstigerer Entgelte oder sonstiger Geschäftsbedingungen, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert;
e) die Verweigerung des Zugangs zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen, soweit es hierzu keine Alternative gibt;
f) der Verkauf von Waren oder gewerblichen Leistungen dauerhaft unter Einstandspreis.
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