Gesamtgläubiger
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
mehrere Gläubiger, von denen jeder von dem Schuldner die Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu erbringen braucht. Der Schuldner darf nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten (§ 428 BGB).
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