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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abrede über die Verrechnung beiderseitiger Forderungen nach bestimmten Rechnungsperioden. Soweit ein Kaufmann beteiligt ist, liegt i.d.R. ein Kontokorrentvertrag vor. Wird die Vereinbarung unter Nichtkaufleuten getroffen, können §§ 355–357 HGB nur insoweit herangezogen werden, als es dem evtl. durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien entspricht.
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