Verzug
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Ausführliche Definition
bei Nichtannahme einer Leistung durch den Gläubiger (Annahmeverzug) oder nicht rechtzeitiger Leistung des Schuldners (Schuldnerverzug) eintretender, bestimmte Rechtsfolgen auslösender Rechtszustand.
Für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gilt, dass Bestimmungen unwirksam sind, durch die für den Fall des Verzugs des Verwenders das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen oder Schadenersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Ähnliches gilt bei Teilverzug (§ 309 Nr. 8 BGB).
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Die Verordnungen der Europäischen Union hinsichtlich der CO2-Emission eines PKWs haben einen weitreichenden Einfluss auf die Automobilindustrie. Die CO2-Emission muss bis 2020 auf durchschnittlich 0,95 g/km vermindert werden [1].
Aus Sicht des Bauherrn ist die rechtzeitige Fertigstellung seines Bauvorhabens von größter Bedeutung. In der Regel finanziert er das Bauvorhaben über Kreditinstitute vor. Sein Finanzierungskonzept ist darauf ausgerichtet, dass er unmittelbar nach …
Zahlungsansprüche des Auftragnehmers aus Leistungsabrechnung und Ansprüche aus Zahlungsverzug (§ 16 VOB/B) Verzug
Die Voraussetzungen, insbesondere für die Fälligkeit der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aus Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen und Teilschlussrechnungen sind in § 16 VOB/B geregelt. Daneben enthält § 16 VOB/B Bestimmungen über die …
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