Schuldübernahme
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1. Begriff: Übernahme einer Schuld durch einen neuen Schuldner (§§ 414 ff. BGB).
2. Arten: Je nachdem, ob der alte Schuldner völlig aus der Haftung entlassen wird oder als Gesamtschuldner weiter haftet, liegt eine befreiende Schuldübernahme oder eine Schuldmitübernahme vor.
3. Die Schuldübernahme kann durch Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger oder zwischen dem alten und neuen Schuldner erfolgen. Befreiende Schuldübernahme zwischen dem alten und dem neuen Schuldner bedarf der Genehmigung des Gläubigers; fehlt sie oder wird sie verweigert, ist die Schuldübernahme i.d.R. als Erfüllungsübernahme anzusehen.
4. Der neue Schuldner darf dem Gläubiger alle Einwendungen des alten Schuldners entgegensetzen, nicht aber die aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (zwischen neuem und altem Schuldner) herrührenden.