Vorschuss
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Vorauszahlung i.d.R. auf noch nicht fällige Forderungen.
1. Allgemeines: Ein Rechtsanspruch auf Vorschuss für künftige Auslagen besteht, soweit es sich um eine Geschäftsbesorgung (Geschäftsbesorgungsvertrag) und um gemäß §§ 675, 670 BGB zu ersetzende Auslagen (Aufwendungsersatz) handelt, so z.B. für Arbeitnehmer, geschäftsführende Gesellschafter, Kommissionäre etc., die mit einer Geschäftsbesorgung betraut sind (§ 669 BGB). Der Kaufmann kann für Vorschuss, Auslagen und andere Verwendungen vom Tage der Leistung an Zinsen verlangen (§ 354 II HGB).
2. Vorschuss für Arbeitnehmer: Vorschüsse werden v.a. aus bes. Anlass als Vorauszahlungen auf den künftig fällig werdenden Arbeitslohn und, anders als bei vertraglich vorgesehenen Abschlagszahlungen (Teilzahlung), ohne rechtliche Verpflichtung gewährt. Derartige Vorschüsse können ohne die für die Aufrechnung geltenden Beschränkungen bei der Lohnzahlung einbehalten werden.
3. Vorschuss im Zivilprozess: Soweit nicht Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist i.d.R. vor Terminbestimmung ein Vorschuss für die Gerichtskosten einzuzahlen, und zwar in Höhe von drei Gebühren, nach dem Streitwert zu berechnen (Kostentabelle für Zivilprozesse). Weitere Vorschüsse sollen für die mit Auslagen verbundenen gerichtlichen Maßnahmen, v.a. Beweiserhebungen, entrichtet werden. Vielfach wird auch dem Rechtsanwalt ein Gebührenvorschuss (z.B. in Höhe von zwei Gebühren) gezahlt.