Anzahlung
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Vorauszahlung des Auftraggebers an seinen Lieferanten; Form des Handelskredits (Teilzahlung).
1. Bilanzierung: a) Geleistete Anzahlungen: getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen auszuweisen.
b) Empfangene Anzahlungen: gesonderter Ausweis unter der Position „Verbindlichkeiten” als erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen oder im Fall der Anzahlung auf Vorräte offene Absetzung von der Position „Vorräte” (§ 268 V HGB).
2. Umsatzsteuer: Anzahlungen sind beim empfangenden Unternehmer (Leistender) stets mit dem Empfang der Zahlung der Umsatzsteuer zu unterwerfen; Anzahlungen beim zahlenden Unternehmer ermöglichen korrespondierend dazu den Vorsteuerabzug bereits dann, wenn eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über die Anzahlung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Bei der Endabrechnung über die Leistung ist deutlich zu machen, dass bereits eine Anzahlung berechnet wurde, damit es nicht zu einem doppelten Abzug der Umsatzsteuerbeiträge als Vorsteuer kommen kann. Auch beim Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) sind Anzahlungen bereits bei Zahlung zu versteuern.