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Genossenschaftsorgane

Definition: Was ist "Genossenschaftsorgane"?

Eine eingetragene Genossenschaft (eG) muss drei Organe haben: Vorstand, Aufsichtsrat und General-/Vertreterversammlung. Leitungsorgan ist der Vorstand; der Aufsichtsrat ist das überwachende und beratende Organ, die General- bzw. Vertreterversammlung kann als Parlament der Genossenschaft (Legislative) eingestuft werden. Die Organe der Genossenschaft sind gleichgeordnet, es besteht also keine Über- oder Unterordunung. Bei Kleinstgenossenschaften kann auf den Aufsichtsrat verzichtet werden; dessen Funktion übernimmt dann die Generalversammlung. Neben diesen obligatorischen Unternehmensorganen kann als fakultatives Organ noch ein Beirat als beratende Institution mit unterschiedlichen Funktionen treten.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Obligatorische Organe der Genossenschaft sind die General-/Vertreterversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand; als fakultatives Organ ist die Einrichtung eines genossenschaftlichen Beirates denkbar.

    1. General-/Vertreterversammlung: Sie ist das „Parlament der Genossenschaft”. Sie hat Rechte, die ihr unentziehbar sind und die ausschließlich von ihr ausgeübt werden können. Sie ist im Einzelnen zuständig  für Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung der Genossenschaft in andere Rechtsformen, Satzungsänderungen, Erhöhung und Zerlegung von Geschäftsanteilen, Pflichtbeteiligungen mit mehreren Genossenschaftsanteilen, Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Führung von Prozessen gegen den Vorstand, Entscheidungen über Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung u.a. Die Einberufung der General-/Vertreterversammlung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, wobei bei Wahlen und Beschlüssen das Mehrheitsstimmrecht gilt. Die Vertreterversammlung ist eine spezifische Form der Generalversammlung, auf die alle Funktionen übergehen, die zuvor in der Entscheidungsbefugnis der Generalversammlung standen. Es ist Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern freigestellt, ob ihre Satzung die Einrichtung einer Vertreterversammlung festlegt; eine obligatorische Bestimmung im Hinblick auf die Vertreterversammlung ist nicht mehr gegeben.

    2. Aufsichtsrat: setzt sich aus mind. drei Mitgliedern zusammen, die von der General-/Vertreterversammlung zu wählen sind. In der Satzung kann eine höhere Zahl der Aufsichtsratsmitglieder festgelegt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. Die Generalversammlung übernimmt dessen Aufgaben. Die Aufgaben des Aufsichtsrates liegen v.a. im Bereich der Kontrolle der Unternehmensführung; soweit es die Satzung festlegt, greift der Aufsichtsrat jedoch auch in gewissem Umfang in Entscheidungsbefugnisse (Kauf und Verkauf von Immobilien, Festlegung von Kredithöchstgrenzen u.a.) ein. Die in der Satzung aufgeführten Aufgaben des Aufsichtsrates sind v.a. die Anstellung des hauptamtlichen Vorstandes und die Erteilung einer Prokura. Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat erfolgt mit der Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder; seine Amtszeit kann durch Satzung bzw. durch Beschluss der General-/Vertreterversammlung festgelegt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat keine eigenständige Funktion, sondern ist das ausführende Organ des Aufsichtsrates.

    3. Vorstand: Als eine juristische Person des Privatrechts kann die Genossenschaft selbst nicht handeln, sondern muss sich ihrer Organe bedienen. Der Vorstand hat nach dem Genossenschaftsgesetz die Leitungsfunktion, die nicht auf andere Organe übertragen werden kann. Es müssen mind. zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sein; eine höhere Zahl kann durch die Satzung bestimmt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann satzungsgemäß die Beschränkung des Vorstandes auf eine Person bestimmt werden. Die Unternehmensleitung wird eigenverantwortlich vom Genossenschaftsvorstand durchgeführt, wobei entweder ein hauptamtlicher, ein neben- oder ehrenamtlicher oder aber ein gemischter Vorstand denkbar ist.

    4. Beirat (bisweilen auch als Verwaltungsrat bezeichnet): ist kein zwingendes Organ der Genossenschaft. Er berät den Vorstand, den Aufsichtsrat und bisweilen auch die Generalversammlung. Seine Hauptaufgabe besteht darin, in grundlegenden Genossenschaftsfragen Stellung zu beziehen und die Beschlüsse der anderen Organe ggf. vorzubereiten. Die Beiräte können fachlich orientiert sein (Erzeugerbeiräte für Kartoffeln oder Obst in einer landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft) oder regional ausgerichtet sein, damit in diesem Organ eine breitere Repräsentation der Mitglieder aus unterschiedlichsten Gemeinden zustande kommen kann.

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