Bausparvertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
(§ 1 II BSpKG; § 320 BGB); Vertrag mit einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Einlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirkt. Der Bausparvertrag ist somit ein gegenseitiger Vertrag nach § 320 BGB. Die Anbindung des Vertrages erfolgt an die unterschiedlichen Tarife der Bausparkassen. Die Einzahlungen auf den Bausparvertrag sind prämienbegünstigt, bis 1996 war ein Sonderausgabenabzug möglich. Eine Kündigung während der Laufzeit ist sowohl prämien- als auch steuerschädlich. Lediglich die Übertragung eines Vertrages an Angehörige nach § 15 der AO ist unschädlich.
Vgl. auch Bausparvertragsoptimierung.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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Bausparvertrag
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eingehend
- Allfinanz
- Altersvorsorge
- Annahme der Zuteilung
- Baufinanzierung
- Bauspar-Sofortdarlehen
- Bausparkassenbeiträge
- Bausparkollektiv
- Bausparsumme
- Bausparvertragsoptimierung
- Bausparverträge für Firmen
- Darlehensvertrag für eine Baufinanzierung
- Finanzierungsoptimierung
- gekoppeltes Darlehen
- Grenzzinssatz
- Kombikredit
- Konstantmodell
- Lebensphasenmodell
- Nachversteuerung
- Reisegewerbekarte
- Riester-Bausparvertrag
- Riester-Kombikredite
- steuer- und prämienrechtliche Abgrenzung
- Tilgungsbausparvertrag
- Vertragsfortsetzung
- vorfinanzierter Bausparvertrag
- Wahlzuteilung
- Wohnungsbauprämie
- Wohnungsgenossenschaft
- Zinszahlungsdarlehen
Bausparvertrag
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