Depot
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Arten:
(1) In Bezug auf die unterschiedliche Verwahrung der Wertpapiere werden folgende Depotarten unterschieden: (a) Sammeldepot (Sammelverwahrung, Girosammelverwahrung): Wertpapiere der gleichen Art und Gattung unterschiedlicher Hinterleger werden in einem Depot verwahrt, ohne dass eine Trennung nach Hinterlegern erfolgt. Der Hinterleger verliert das Eigentum an „seinem” Wertpapier und wird Miteigentümer am Gesamtbestand, entsprechend seinem Anteil. Die gegenwärtige Hauptform, bei der die Wertpapiere an eine Wertpapiersammelbank zur Verwahrung weitergeleitet werden, ist das Girosammeldepot. Der Kunde der Bank erhöht hier eine Gutschrift für die Wertpapiere, die seine Bank an die Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) weitergeleitet hat und für die sie selbst ein Girosammelkonto führt. Der einzige inländische Zentralverwahrer im Sinn des Depotgesetzes ist die Clearstream Banking AG, eine Tochter der Clearstream International S.A.
(b) Streifbanddepot (Sonderverwahrung): Die Wertpapiere sind unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung (Streifband) des Hinterlegers gesondert von den Beständen Dritter und eigenen Beständen der Depotbank zu verwahren. Der Hinterleger behält das Eigentum an seinen ursprünglich gekauften Wertpapieren und kann die Herausgabe verlangen. Diese Depotart ist heute die Ausnahme, da die meisten Wertpapiere am Girosammelverkehr teilnehmen und damit zur Sammelverwahrung zugelassen sind.
(2) Außerdem wird unterschieden zwischen offenen und geschlossenen Depots. Die hinterlegten Wertgegenstände sind der Depotbank in offenen Depots bekannt, in geschlossenen Depots nicht. Während geschlossene Depots deshalb nur der Verwahrung dienen können, wird von der Bank für die offenen Depots auch die Verwaltung übernommen. Deshalb sind diese bes. geeignet für die Verwahrung von Effekten. Die gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Wertpapierdepots bildet das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, Depotgesetz (DepotG), i.d.F. vom 11.1.1995 (BGBl. I 34) m.spät.Änd.