Aussonderung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Insolvenzverfahren Trennung eines nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörenden Gegenstandes von der Insolvenzmasse (§§ 47, 48 InsO).
Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt im Streitfalle vor dem ordentlichen Gericht.
Fälle: 1. Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer zur Aussonderung, falls der Insolvenzverwalter sie nicht erfüllt (§ 103 InsO).
2. Treugut kann der Sicherungsgeber im Insolvenzfall des Sicherungsnehmers aussondern, wenn er seine Leistung erbringt. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer nur Recht auf Absonderung.
3. Bei Insolvenz des Ehegatten kann der andere Ehegatte die während der Ehe erworbenen, ihm gehörenden Gegenstände aussondern.
Vgl. auch Ersatzaussonderung.
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