Aussonderung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Insolvenzverfahren Trennung eines nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörenden Gegenstandes von der Insolvenzmasse (§§ 47, 48 InsO).
Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt im Streitfalle vor dem ordentlichen Gericht.
Fälle: 1. Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer zur Aussonderung, falls der Insolvenzverwalter sie nicht erfüllt (§ 103 InsO).
2. Treugut kann der Sicherungsgeber im Insolvenzfall des Sicherungsnehmers aussondern, wenn er seine Leistung erbringt. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer nur Recht auf Absonderung.
3. Bei Insolvenz des Ehegatten kann der andere Ehegatte die während der Ehe erworbenen, ihm gehörenden Gegenstände aussondern.
Vgl. auch Ersatzaussonderung.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Aussonderung
ausgehend
eingehend
Aussonderung
ausgehend