Insolvenzmasse
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Begriff
Das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners bzw. Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO).
Umfang
Bewegliche Sachen; Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte; Forderungen; das Geschäft des Schuldners; Arbeitseinkommen bis zur Insolvenzeröffnung, soweit eine Lohnpfändung zulässig ist; Ansprüche aus Versicherungsverträgen; Urheberrechte an Werken der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst und Fotographie gehören nur zur Insolvenzmasse, wenn der Gemeinschuldner die Einbeziehung bewilligt; bei Erfinderrechten (Patenten, Gebrauchsmustern), soweit schon Vorbereitungen zu ihrer Verwertung getroffen sind, kann auch die Anmeldebefugnis zur Insolvenzmasse gehören; die Marke fällt mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem es gehört, in die Masse und kann mit diesem ohne Zustimmung des Schuldners veräußert werden.
Ausgeschlossen
die nach § 811 ZPO unpfändbaren Sachen mit Ausnahme der (unpfändbaren) Geschäftsbücher und des Betriebsinventars landwirtschaftlicher Güter, Apotheken etc.; Familien- und Persönlichkeitsrechte; bei Insolvenz der Personengesellschaft das Privatvermögen der Gesellschafter; Sachen Dritter, die der Aussonderung unterliegen.
Verfahren
1. Streitigkeiten zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter über die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Insolvenzmasse entscheidet das Insolvenzgericht ( § 36 IV InsO).
2. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Masse in Besitz zu nehmen; dies kann er bei dem Gemeinschuldner mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses unter Mithilfe eines Gerichtsvollziehers erwirken. Weigert ein Dritter die Herausgabe, so ist der Insolvenzverwalter auf Klage und Vollstreckung angewiesen.
3. Über die vorhandene Insolvenzmasse muss der Verwalter (grundsätzlich in Gegenwart eines Urkundsbeamten oder Gerichtsvollziehers) ein Inventar aufstellen und die Gegenstände bewerten (§ 151 InsO). Auf seinen Antrag muss der Schuldner eidesstattlich versichern, keine Kenntnis von zur Insolvenzmasse gehörendem, nicht im Inventar angegebenem Vermögen zu haben (§ 153 II InsO).
4. Über die Art der Verwertung der Insolvenzmasse entscheidet der Insolvenzverwalter nach pflichtmäßigem Ermessen; zu einigen wichtigen Handlungen bedarf er der Zustimmung von Insolvenzgericht, Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung (§ 160 InsO).
5. Die Insolvenzmasse kann durch Absonderung und Aufrechnung gemindert, durch Insolvenzanfechtung vermehrt werden.
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Interne Verweise
Insolvenzmasse
- Abschlagsverteilung
- Absonderung
- Aussonderung
- eheliches Güterrecht
- Einstellung
- Ersatzaussonderung
- Freigabe
- Gemeinschuldner
- Gerichtsstand
- Haftpflicht
- Insolvenzanfechtung
- Insolvenzbeschlag
- Insolvenzdividende
- Insolvenzeröffnung
- Insolvenzverfahren
- Insolvenzverwalter
- Insolvenzwarenverkauf
- Masse
- Masseansprüche
- Massegläubiger
- Masseunzulänglichkeit
- offener Arrest
- Vormerkung