Abschlagsverteilung
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Handelsrecht
Bei der Abwicklung einer Handelsgesellschaft eine vorläufige Verteilung des entbehrlich werdenden Geld- und Sachvermögens (§ 155 II HGB).
Nicht zur Abschlagsverteilung geeignet ist:
(1) Was zur Sicherung der den Gesellschaftern in der Schlussverteilung zukommenden Beträge erforderlich ist, oder
(2) was zur Deckung von Verbindlichkeiten benötigt wird.
Insolvenzrecht
Im Insolvenzverfahren vorgesehene Ausschüttung einer Quote aus der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger (§§ 187–206 InsO) mit dem Zweck, die Gläubiger nicht bis Abschluss der Verwertung der Insolvenzmasse (Schlussverteilung) warten zu lassen. Abschlagsverteilung ist zulässig nach Abhaltung des allg. Prüfungstermins, sofern ausreichende Masse vorhanden ist. Erforderlich ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses (falls vorhanden), nicht des Insolvenzgerichts.
Durchführung der Abschlagsverteilung durch den Insolvenzverwalter, der auch die Höhe der auszuschüttenden Quote bestimmt, jedoch gibt es gegen ihn keinen erzwingbaren Anspruch auf Abschlagsverteilung Unterlässt der Insolvenzverwalter die Abschlagsverteilung pflichtwidrig, kann das Insolvenzgericht einschreiten (§ 58 InsO).