Schlussverteilung
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im Insolvenzverfahren die Ausschüttung der gesamten, nach dem Vollzug etwaiger Abschlagsverteilungen noch verfügbaren Teilungsmasse, sobald die Verwertung der Masse beendet ist (§ 196 InsO).
Erforderlich ist die Genehmigung des Insolvenzgerichts und (falls vorhanden) des Gläubigerausschusses.
Vorher müssen alle bekannten Ansprüche der Massegläubiger erfüllt oder gesichert sein.
Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger, die an der Schlussverteilung beteiligt werden sollen (Verteilungsverfahren), in ein Schlussverzeichnis aufzunehmen, das auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme vor dem Schlusstermin offen gelegt wird.
Über Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis entscheidet das Insolvenzgericht im Schlusstermin. Zurückbehaltene Beträge (§§ 189–191, 198 InsO) werden auf Anordnung des Insolvenzgerichtes hinterlegt.