Nachtragsverteilung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Insolvenzverfahren Verteilung der nach der Schlussverteilung noch anfallenden Insolvenzmasse (z.B. aus zunächst sichergestellten Beträgen, §§ 189–191, 203–205 InsO). Nachtragsverteilung nur auf Anordnung des Insolvenzgerichts. Berücksichtigt werden nur die im Schlussverzeichnis aufgeführten Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter muss die verfügbare Masse und den zur Ausschüttung gelangenden Prozentsatz öffentlich bekannt machen und hat über die Verwaltung und Verteilung der Nachtragsmasse dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Nachtragsverteilung
ausgehend