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Nachtragsverteilung
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im Insolvenzverfahren Verteilung der nach der Schlussverteilung noch anfallenden Insolvenzmasse (z.B. aus zunächst sichergestellten Beträgen, §§ 189–191, 203–205 InsO). Nachtragsverteilung nur auf Anordnung des Insolvenzgerichts. Berücksichtigt werden nur die im Schlussverzeichnis aufgeführten Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter muss die verfügbare Masse und den zur Ausschüttung gelangenden Prozentsatz öffentlich bekannt machen und hat über die Verwaltung und Verteilung der Nachtragsmasse dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.
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