mittelbarer Besitzer
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Sinn des BGB derjenige, für den der unmittelbare Besitzer aufgrund eines Rechtsverhältnisses, das ihn auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet, als sog. Besitzmittler den Besitz einer Sache vermittelt (§ 868 BGB). Auch der mittelbare Besitzer ist Besitzer der Sache.
Gegensatz: unmittelbarer Besitzer.
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