Haftpflichtgesetz
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Ausführliche Definition
Neugefasst durch Bekanntmachung vom 4.1.1978 I 145; zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz vom 19.7.2002 (BGBl. 2002 I 2674). Regelt die (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers von Schienen- oder Schwebebahnen, des Betreibers von Strom-, Rohrleitungs- oder Energieanlagen, des Bergwerkbetreibers, wenn durch den Betrieb der Anlagen ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachen beschädigt werden (§§ 1-5 HPflG). Die Haftung des Unternehmers oder Anlagenbetreibers ist bei Tötung oder Verletzung auf 600.000 Euro oder eine Rente von 36.000 Euro jährlich beschränkt. Der Höchstbetrag der Haftung bei Sachschäden beträgt 300.000 Euro. Die Geltendmachung von Schadensersatz aus anderen Anspruchsgrundlagen bleibt unberührt.
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München, 2003
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