Verfilmung
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filmische Wiedergabe eines Werkes (z.B. Roman, Theaterstück). Das Recht zur Verfilmung ist in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Urhebers über sein Werk enthalten. Gestattet der Urheber die Verfilmung, so liegt darin die Einräumung einer Reihe von Nutzungsrechten, v.a. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung des Filmwerks, der öffentlichen Vorführung und der Funksendung. Auch die Mitwirkenden bei der Filmherstellung räumen im Zweifel dem Hersteller ihr etwa bestehendes Urheberrecht am Film ein.
Für das durch Verfilmung entstandene Filmwerk genießt der Hersteller ein Leistungsschutzrecht: Er hat u.a. das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf dem das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu vertreiben und zur öffentlichen Vorführung der Funksendung zu benutzen. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, zehn Jahre nach Vertragsabschluss sein Werk anderweitig filmisch zu verwerten (§§ 88 ff. UrhG).