Verwertungsgesellschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
juristische Person oder Personengemeinschaft, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die einem Urheber zustehen, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt.
Rechtsgrundlage: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9.9.1965 (BGBl. I 1294) m.spät.Änd. Für Einzelpersonen gelten die Bestimmungen entsprechend.
Die Tätigkeit bedarf der Erlaubnis, die nur bei Vorliegen gesetzlich normierter Tatbestände (§ 3) versagt werden darf.
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Interne Verweise
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Verwertungsgesellschaft
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- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
- Geräteherstellerabgabe
- Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)
- Musikurheberrecht
- Nutzungsrecht
- Schiedsstelle
- Urheberrecht
- Verbreitungsrecht
- Vervielfältigungsrecht
- Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
- Verwertungsgesellschaft der Wortautoren (VG Wort)
- Verwertungsgesellschaft Musikedition
- Wahrnehmungsgesellschaft
- Zwangslizenz
Verwertungsgesellschaft
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