Rom-Abkommen
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internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.10.1961 (BGBl. 1965 II 1245). Seine wesentliche Bedeutung liegt in der Gewährung von Inländerbehandlung für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen. Ausübende Künstler genießen in den Verbandsstaaten Inländerbehandlung, wenn ihre Darbietung in einem anderen Verbandsstaat stattfindet, auf einem nach dem Abkommen geschützten Tonträger festgelegt ist oder die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung durch eine nach dem Abkommen geschützte Sendung ausgestrahlt wird (Art. 4). Geschützte Tonträger sind entweder Tonträger verbandsangehöriger Tonträgerhersteller oder in einem Verbandsland erstmals auf Tonträger aufgenommene Darbietungen oder erstmals in einem Verbandsstaat veröffentlichte Tonträger (Art. 5); für sie können der ausübende Künstler (Art. 4b, Art. 5) und der Tonträgerhersteller (Art. 5) Inländerbehandlung verlangen. Inländerbehandlung für Sendeunternehmen ist in Art. 6 geregelt.