Immaterialgüterrechte
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Persönlichkeitsrechte an unkörperlichen (immateriellen) Gütern, die ausschließlichen Charakter und gleichzeitig einen selbstständigen Vermögenswert haben (z.B. Urheber- und Patentrechte).
2. Vermögensrechte an verkehrsfähigen geistigen Gütern, die als absolute Rechte (positive) Benutzungsbefugnisse und (negative) Abwehrrechte verleihen (gewerbliche Schutzrechte).
Gegensatz: Sachenrechte, Forderungsrechte (s. Forderungen).
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