Direkt zum Inhalt

Inländerbehandlung

Definition: Was ist "Inländerbehandlung"?

Grundsatz des zwischenstaatlichen gewerblichen Rechtsschutzes, Urheber- und Wettbewerbsrechts, der Ausländer Inländern gleichstellt.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grundsatz des zwischenstaatlichen gewerblichen Rechtsschutzes, Urheber- und Wettbewerbsrechts, der Ausländer Inländern gleichstellt. Er ist für alle Immaterialgüterrechte nunmehr in Art. 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15.4.1994 (BGBl. II 1730) niedergelegt.

    1. Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Für die gewerblichen Schutzrechte und das Wettbewerbsrecht (Deutsches Kartellrecht) ist Grundlage des Anspruchs auf Inländerbehandlung die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), derzufolge die Angehörigen jeden Verbandslandes unabhängig davon, ob sie in den anderen Verbandsländern einen Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, den gleichen Schutz für Erfindungen, Muster, geschäftliche Bezeichnungen, Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen sowie gegen unlauteren Wettbewerb nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts genießen wie Inländer (Art. 2 PVÜ). Angehörige von Nichtverbandsländern können Inländerbehandlung beanspruchen, wenn sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem Verbandsstaat haben (Art. 3 PVÜ). Im Sortenschutzrecht gilt Inländerbehandlung gemäß Art. 3 des Internationalen Übereinkommens über den Schutz von Pflanzenzüchtungen. Der Grundsatz der Inländerbehandlung lässt Rechtsvorschriften unberührt, nach denen Inlandsvertreter zu bestellen sind (Art. 2 III PVÜ; vgl. §§ 25 PatG, 28 GebrMG, 11 II HalbleiterSchG, 96 MarkenG, 58 GeschmMG, 15 II SortenSchG, Art. 133 II EPÜ).

    2. Urheberrecht: Das Urheberrecht gewährt Inländerbehandlung nach Maßgabe der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Art. 5 RBÜ) und im Verhältnis zu Staaten, die diesem Übereinkommen nicht angehören, gemäß Art. 2 Welt-Urheberrechts-Abkommen. Der Grundsatz der Inländerbehandlung ist ferner in einigen zweiseitigen Staatsverträgen niedergelegt, von denen der mit dem Iran, der weder der Revidierten Berner Übereinkunft noch dem Welt-Urheberrechts-Abkommen angehört, noch von Bedeutung ist (RGBl. 1930 II 981). Vom Grundsatz der Inländerbehandlung weicht lediglich die im Verhältnis zu einigen südamerikanischen Ländern geltende Übereinkunft von Montevideo ab, die vom Territorialitätsgrundsatz ausgeht und den Werken in den Verbandsländern Schutz nach Maßgabe des Rechts des Staates der ersten Veröffentlichung gewährt (Art. 2). Im Verhältnis zu Staaten, die keinem der genannten Abkommen angehören, gilt § 121 I–III, IV Satz 2, V, VI UrhG. Europarechtlich ist daneben das Diskriminierungsverbot (Art. 12 EG-Vertrag) zu beachten, sodass Werke von EU-Bürgern in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach dem Urhebergesetz genießen, gleichviel, ob und wo diese Werke erschienen sind (§ 120 UrhG, Art. 12 EG-Vertrag). Der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt ferner nach Maßgabe des Rom-Abkommens zugunsten der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Rechte der Sendeunternehmen (Art. 4–7 Rom-Abk.); im Verhältnis zu Staaten, mit denen kein Abkommen besteht, richtet sich der Schutz nach §§ 125 ff. UrhG. Zugunsten der Hersteller von Tonträgern ist das Genfer Tonträgerabkommen geschlossen worden, für Fernsehsendungen gelten eine Reihe europäischer Abkommen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Inländerbehandlung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Inländerbehandlung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/inlaenderbehandlung-40958 node40958 Inländerbehandlung node34235 gewerbliche Schutzrechte node40958->node34235 node31267 Deutsches Kartellrecht node40958->node31267 node34148 Immaterialgüterrechte node40958->node34148 node42397 Revidierte Berner Übereinkunft ... node40958->node42397 node36974 Marke node34235->node36974 node48578 Urheberrecht node34235->node48578 node42833 Patent node34235->node42833 node38487 Monopol node31267->node38487 node40844 Kartell node31267->node40844 node50487 Unternehmenszusammenschluss node31267->node50487 node33606 Europäisches Kartellrecht node31267->node33606 node32633 geschäftliche Bezeichnungen node32633->node40958 node32633->node34235 node33489 Firma node32633->node33489 node38072 irreführende Werbung node32633->node38072 node32633->node36974 node34148->node34235 node33183 Forderungen node34148->node33183 node41972 Sachenrecht node34148->node41972 node32071 Geschmacksmuster node42397->node32071 node47105 WIPO node42397->node47105 node27002 angewandte Kunst node42397->node27002 node50001 TRIPS-Abkommen node50001->node34148 node48578->node42397 node38383 Lizenz node38383->node34235
    Mindmap Inländerbehandlung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/inlaenderbehandlung-40958 node40958 Inländerbehandlung node34235 gewerbliche Schutzrechte node40958->node34235 node31267 Deutsches Kartellrecht node40958->node31267 node34148 Immaterialgüterrechte node40958->node34148 node42397 Revidierte Berner Übereinkunft ... node40958->node42397 node32633 geschäftliche Bezeichnungen node32633->node40958

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com