Meistbegünstigung
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1. Begriff: Meistbegünstigung verpflichtet einen Staat, alle handelspolitischen Vergünstigungen, v.a. Zollvorteile, die einem anderen Staat eingeräumt wurden, allen anderen Staaten einzuräumen, mit denen Meistbegünstigung vereinbart ist.
2. Arten: a) unbedingte und unbeschränkte Meistbegünstigung: Das Verbot der Diskriminierung erstreckt sich auf alle Einfuhrwaren, alle Länder und alle Arten der Handelserschwerung.
b) Beschränkte Meistbegünstigung: Nur vertraglich vereinbarte Waren sind betroffen oder ausdrücklich ausgenommen.
c) Bedingte Meistbegünstigung: Gewährung eines Vorteils verlangt eine entsprechende Gegenleistung (Reziprozität).
3. Rechtliche Grundlagen: Meistbegünstigung wurde erstmals 1860 zwischen England und Frankreich vertraglich fixiert. Meistbegünstigung-Verpflichtung kann aus bilateralen Abkommen mit dem Prinzip der Reziprozität beruhen oder auf multilateralen Verträgen. Meistbegünstigung gehört zu den Grundpfeilern der World Trade Organization (WTO) und gilt auch in den Teilabkommen GATT, GATS und TRIPS (s. TRIPS Abkommen). Bilaterale Liberalisierungsfortschritte gelten automatisch multilateral.
Ausdrücklich ausgenommen von der Verpflichtung zur Meistbegünstigung sind in der WTO Zollunionen, Freihandelszonen und Commonwealth-Präferenz, letztere als Altpräferenz. Auf der UNCTAD-Konferenz in Neu-Delhi (1968) wurden ab 1971 sog. Allgemeine Zollpräferenzen der Industrieländer zugunsten der Entwicklungsländer vereinbart.
4. Bedeutung: Meistbegünstigung verhindert wirtschaftliche Diskriminierung im internationalen Handel und trägt somit zur Verbesserung der internationalen Arbeitsteilung bei. Allerdings unterliegen immer noch große Teile des Welthandels nicht dem Prinzip der Meistbegünstigung (Ausnahmebereiche). Meistbegünstigung wird durch nicht tarifäre Handelshemmnisse unterlaufen wie z.B. durch Kontingentierungen der Wareneinfuhr, Differenzierung von Frachttarifen und bürokratischen Maßnahmen der Zollbehörden.