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Entwicklungshilfe

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Alle Leistungen materieller und nicht materieller Art von Industrieländern an Entwicklungsländer zu Vorzugskonditionen mit dem Ziel der Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung bzw. Verbesserung der Lebensbedingungen über Know-how-, Technologie- und Ressourcentransfer. Nach der Definition des Development Assistance Committee (DAC) ist ein Zuschusselement von einem bestimmten Prozentsatz bei dem betreffenden Transfer im Vergleich zu kommerziellen Transaktionen notwendig, um in voller Höhe als Entwicklungshilfe zu gelten. Nicht zur Entwicklungshilfe i.e.S. zählen private und öffentliche Leistungen zu marktüblichen Bedingungen, Direktinvestitionen, Kapitalanlagen in Entwicklungsländern, internationale Bankkredite oder staatliche Exportkredite. I.e.S. zählen auch private Entwicklungsleistungen (Wirtschaft, Kirchen u.a.) zur Entwicklungshilfe.

    Im neueren Sprachgebrauch werden die Begriffe finanzielle Zusammenarbeit und technische Zusammenarbeit verwendet.

    2. Hauptformen:
    (1) Maßnahmen, die unmittelbar an Güterströmen ansetzen und eine Verbesserung der Handelsposition der Entwicklungsländer bewirken sollen (Handelshilfe);
    (2) Maßnahmen, die an Finanzströmen ansetzen und einen direkten Ressourcentransfer in Entwicklungsländer zum Gegenstand haben.

    3. Formen: a) bilaterale/multilaterale Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe wird als bilaterale Hilfe (ein Geber-, ein Empfängerland) und als multilaterale Hilfe (mehrere Geber-, ein oder mehrere Empfängerländer) gewährt. Während die Vergabe bilateraler Hilfe oft politischer Logik folgt, ist die multilaterale Hilfe weniger von der Politik abhängig, dafür aber bei der Durchführung aufgrund zusätzlicher Koordinationskosten teurer.

    b) Gebundene/freie Entwicklungshilfe: Bei der gebundenen Hilfe (Lieferbindung) ist das Empfängerland an Lieferungen von Firmen des Geberlandes gebunden. Oft ist die gebundene Hilfe teurer, weil der internationale Bietervergleich entfällt. Bei der freien Entwicklungshilfe kann das Empfängerland die Art der Lieferung und den Lieferanten frei wählen.

    c) Programm-/Projekthilfe: Entwicklungshilfe kann bestimmte (isolierte) Projekte im Rahmen der Kapitalhilfe finanzieren, während Projekthilfe im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mehrere Projekte sektoral oder regional zusammenfasst. Programmhilfemittel ermöglichen eine Mittelumschichtung im Programmablauf und erlauben einen koordinierten Einsatz von Förderungsmitteln.

    d) Katastrophenhilfe: Im akuten Katastrophenfall wird Entwicklungshilfe als Soforthilfe gewährt; meist als Warenhilfe geschenkweise über die Vermittlung internationaler (oft Nichtregierungs-) Organisationen.

    4. Träger: a) Internationale Träger:
    (1) Weltbankgruppe und Regionalbanken, v.a. Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD); Internationale Entwicklungsorganisation (IDA); International Finance Corporation (IFC; Förderung des privaten Sektors über die Mobilisierung von Inlands- und Auslandskapital); Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA; Übernahme von Garantien privatwirtschaftlicher Direktinvestitionen).
    (2) Vereinte Nationen: Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP); Organisation für industrielle Entwicklung (UNIDO); Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA); Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD); Welternährungsprogramm (WEP).
    (3) EU: Lomé-Abkommen.
    (4) Sonstige internationale Träger: z.B. Internationaler Währungsfonds (IWF) (Zurverfügungstellung bes. Kreditfazilitäten für Entwicklungsländer).

    b) Nationale Träger: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ).

    c) Private Träger: V.a. entwicklungspolitische Organisationen der Kirchen und politische Stiftungen.

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