APS
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Generalized System of Preferences (GSP); Handelspräferenzen der Europäischen Union zugunsten zahlreicher solcher Entwicklungsländer, die nicht in eines der Assoziierungsabkommen der EU eingebunden sind (spezifische Form von „Aid by Trade”). Dem von der EU (EWG) seit 1971 gewährten APS liegt eine entsprechende Empfehlung der UNCTAD zugrunde. Andere Industrieländer sind diesem Beispiel inzwischen gefolgt.
Das Hauptmerkmal des APS-Konzepts besteht darin, dass gewerbliche Erzeugnisse aus den Entwicklungsländern bei der Einfuhr in die EU ein pro Jahr mengenmäßig begrenzter Zollvorteil gewährt wird. Die Zollpräferenz (Präferenzzoll) wird ohne Reziprozität gewährt, d. h. Exporte aus der EU in die betreffenden Entwicklungsländer erhalten keine entsprechende Vergünstigung. Das APS stellt eine nach Art. XXIV GATT heute unzulässige Ausnahme vom Prinzip der Meistbegünstigung dar. Voraussetzung für die praktische Gewährung des Präferenzzollsatzes ist die Vorlage des Präferenznachweises Form A sowie der Nachweis der Beförderung aus dem betreffenden Ursprungsland. Nachweis der Direktbeförderung ist nicht mehr erforderlich.