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Ursprung

Definition: Was ist "Ursprung"?

Zu unterscheiden ist der Ursprung nach präferenzieller Art (sog. Präferenzursprung), nicht präferenzieller Art (sog. außenwirtschaftsrechtlicher Ursprung) und wettbewerbsrechtlicher Art (wettbewerbsrechtlicher Ursprung). Die Gesamtheit dieser drei Rechtsebenen zusammen mit der Vielzahl von Präferenzabkommen resultiert in einer nur sehr schwer überschaubaren Rechtssituation.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zollrecht
    2. Außenwirtschaftsrecht

    Zollrecht

    1. Begriff: Die Ursprungsregeln des Unionszollrechts legen fest, wo im- und exportierte Waren ihren Ursprung haben. Es geht stets darum, das Herkunftsland zu bestimmen.

    2. Merkmale: Schwerpunkt dabei ist die Regelung des allgemeinen Ursprungs in den Art. 60 Unionszollkodex (UZK). Daneben gibt es über Art. 64 UZK den sog. Präferenzursprung, der für zolltarfliche Vorzugsbehandlung von Bedeutung ist.

    3. Unterscheidung von anderen Begriffen: Der allgemeine Ursprung wird in Abgrenzung zum Präferenzursprung im Unionszollrecht vereinfacht oft auch nicht-präferenzieller (oder außenwirtschaftsrechtlicher) Ursprung genannt. Wegen der Bedeutung für andere Rechtsgebiete spricht man auch von handelspolitischem Ursprung, wegen des Austellers der Ursprungszeugnisse auch von IHK-Ursprung oder Kammer-Ursprung.

    4. Inhalte: Die Ursprungsregelungen bestimmen, welches Land als Ursprungsland einer Ware in Betracht kommt. Oft ist diese Feststellung schwierig, weil mehrere Unternehmen in verschiedenen Ländern an der Herstellung oder Bearbeitung einer solchen Ware beteiligt sind. Für solche Fälle bestimmen Art. 60 II UZK Folgendes: „Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

    a) Nicht präferenzieller Ursprung: Ob eine Be- oder Verarbeitung einer Ware als wesentlich und wirtschaftlich gerechtfertigt anzusehen ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen des Einzelfalles. In Zweifelsfällen entscheidet nach Anhören des Ursprungsausschusses die Europäische Kommission. Nach Art. 60 I UZK besitzen Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, die Ursprungseigenschaft dieses Landes. Welche Waren oder Warengruppen im Einzelnen hierunter fallen, ergibt sich aus der Auflistung in Art. 23 ZK. Ungeachtet der Vorlage eines Dokuments zum Nachweis des Ursprungs können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um die Angaben über den Ursprung der Waren zu klären.

    b) Präferenzieller Ursprung: Er ist nach völlig anderen Regeln und mit anderen Dokumenten nachzuweisen, um beim Import von Waren Zollvergünstigungen (Zollpräferenzen) in Anspruch nehmen zu können. Die präferenziellen Ursprungskriterien ergeben sich bei einseitiger Gewährung aus den Regeln der UZK-DVOen, im Übrigen aus den vielfältigen Präferenzabkommen. Der Präferenzursprung beurteilt sich nach dem Positionswechsel der Waren, bestimmten Produktionsstufen oder Wertklauseln.

    5. Welthandelsrecht: nach dem WTO-Agreement on Rules of Origin sollen die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln weltweit harmonisiert werden, sie sind es derzeit jedoch nicht. Es gibt daher Unterscheidungen zwischen EU-Ursprungsregeln und US-Ursprungsregeln (nicht-präferenzieller Ursprung).

    Außenwirtschaftsrecht

    Der Ursprung der Ware ist im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrabwicklung nach den §§ 31 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in der Zollanmeldung nach Art. 162 ff. Unionszollkodex (UZK) anzugeben und ggf. mit bes. Dokumenten (Ursprungserklärung, Ursprungszeugnis) nachzuweisen. Der Ursprung einer Ware ist für die Anwendung des Zolltarifs und die Bestimmung des Zollsatzes sowie der ggf. erforderlichen Einfuhrmaßnahmen nach der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die ebenfalls im Elektronischen Zolltarif (EZT) abgebildet ist - erforderlich. Für bestimmte Ursprungsländer kann das Erfordernis für eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrlizenz bestehen. Der Drittlandszollsatz (MFN-Zollsatz, auch Vertragszollsatz der WTO/ des GATT) wird nur für wenige westliche Industriestaaten (USA, Kanada, Japan, etc.) angewendet, für viele andere Staaten (u.A. Entwicklungsländer) gelten aufgrund von Präferenzabkommen der EU ermäßigte Zollsätze bei Vorlage der Präferenznachweise (bilaterale Präferenzabkommen, Präferenznachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Allgemeines Präferenzsystem [APS] mit dem Präferenzachweis Form A).

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