verbindliche Ursprungsauskunft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach Art. 33 UZK. Ähnlich der verbindlichen Zolltarifauskunft erteilen die Zollbehörden verbindliche Auskünfte zum präferenziellen und zum nicht-präferenziellen Ursprung für einen Inhaber und eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
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