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EWG

Definition: Was ist "EWG"?

Abk. für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) war eine der drei Europäischen Gemeinschaften (EG; daneben besteht die EAG; seit 23.7.2002 ist der EGKS-Vertrag nicht mehr gültig, die zunächst drei Gemeinschaften haben sich dann  auf zwei reduziert), auf denen die Europäische Union (EU) basiert. Die EWG war eine supranationale Körperschaft des Völkerrechts.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Überblick
    2. Gründung und Mitgliedsstaaten
    3. Novellierungen des EWGV, Entstehung der EG, der EU und der AEUV
    4. Aufgaben
    5. Organe
    6. Außenbeziehungen auf der Basis des EWGV

    Abk. für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

    Überblick

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) war eine der drei Europäischen Gemeinschaften (die EWG wurde mit dem Maastrichter Vertrag in EG umbenannt; mit dem Vertrag von Lissabon hat sie ihre Rechtspersönlichkeit verloren und ist in der EU aufgegangen; daneben besteht noch immer die EAG; seit 23.7.2002 ist der EGKS-Vertrag nicht mehr gültig, die zunächst drei Gemeinschaften haben sich auf eine - die EAG - reduziert, vgl. Gemeinsames-Haus-Modell), auf denen die Europäische Union (EU) basiert.

    Seit der in Maastricht beschlossenen Reform der Gründungsverträge (in Kraft seit 1.11.1993) heißt die EWG „Europäische Gemeinschaft”. Die Abkürzung „EG” („Europäische Gemeinschaften”) wurde zugleich für die drei bzw. zwei Gemeinschaften als Ganzes verwendet, ist jedoch unpräzise.

    Die EWG war eine supranationale Körperschaft des Völkerrechts. Der Gründungsvertrag (EWG-Vertrag, EWGV) wurde am 25.3.1957 in Rom unterzeichnet (einer der sog. Römischen Verträge) und trat am 1.1.1958 zusammen mit dem EURATOM-Vertrag (EAGV) in Kraft. Sowohl die Fusion der Organe (1967) der drei Gemeinschaften (EWG, EAG, EGKS) als auch die Einbettung des E(W)G-Vertrags in den Vertrag über die Europäische Union (EUV) bedeuten 1993 keine Verschmelzung der drei Gemeinschaften. Mit dem Vertrag von Lissabon ist der EGV umbenannt in den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union” (AEUV). Gleichzeitig verliert die EG ihre Rechtspersönlichkeit und geht vollständig in der EU auf, die Rechtspersönlichkeit gewinnt. Daneben bleibt von den Gründungsgemeinschaften nur die EAG (EURATOM) bestehen. Die Geltungsdauer des E(W)G-Vertrags war zeitlich unbegrenzt nach Art. 312 EGV; gleiches gilt nun für den EUV und den AEUV, Art. 356 AEUV. Die EWG bestand vom 1.1.1958 bis 31.12.1992, die EG von 1.1.1993 bis 30.11.2009. Seitdem ist die EG in der EU aufgegangen.

    Gründung und Mitgliedsstaaten

    Die sechs Mitgliedstaaten der EGKS (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) beschlossen auf der Konferenz von Messina (1./2.6.1955), eine gemeinsame Zollunion zu errichten, die sämtliche Sektoren ihrer jeweiligen Volkswirtschaften umfasst. Neben den wirtschaftspolitischen Absichten, die mit der Errichtung der EWG verbunden waren, bestanden stets auch allgemeinpolitische Ziele (z.B. Wohlstandsmehrung als Grundlage einer gedeihlichen innenpolitischen Entwicklung der Mitgliedstaaten, Friedenssicherung, soziale Entwicklung).

    Novellierungen des EWGV, Entstehung der EG, der EU und der AEUV

    Nach der Verwirklichung der ersten Integrationsstufe (Vollendung der Zollunion zum 1.7.1968) wurden die wirtschaftspolitischen Ziele im Zuge von bisher vier Vertragsreformen fortentwickelt und erweitert: a) Die erste grundlegende Neufassung des EWG-Vertrags erfolgte erst 1986/87 in Gestalt der sog. EEA (Einheitliche Europäische Akte); gleichzeitig wurden der EGKS-Vertrag und der EURATOM-Vertrag(EAG)  an den durch die EEA reformierten EWGV angepasst.

    b) Die zweite grundlegende Reform der Gründungsverträge durch den am 1.11.1993 in Kraft getretenen sog. Vertrag über die Europäische Union; Maastrichter Vertrag) betrifft ebenfalls ganz überwiegend den EWG-Vertrag, der gleichzeitig in EG-Vertrag (EGV) umbenannt wurde. Insbesondere wurde hier die Ergänzung des Binnenmarkts um eine Wirtschafts- und Währungsunion beschlossen.

    c) Die dritte, in Amsterdam im Juni 1997 beschlossene Novellierung des sog. gemeinschaftlichen Primärrechts trat am 1.5.1999 in Kraft (sog. Amsterdamer Vertrag).

    d) Der vierte, in Nizza im Februar 2001 unterzeichnete Vertrag (Vertrag von Nizza) trat am 1.2.2003 in Kraft.

    e) Der fünfte, in Lissabon im Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag (Vertrag von Lissabon) ist am 1.12.2009 in Kraft getreten. Dadurch hat die EG ihre Rechtspersönlichkeit verloren, sie geht endgültig in der EU auf, die eigene Rechtspersönlichkeit gewonnen hat. Mit dieser Reform wird der EGV in AEUV umbenannt und wesentliche Elemente des gescheiterten Vertrags über eine Europäische Verfassung werden übernommen. Durch diese Reform soll die Handlungsfähigkeit der EU auch mit 28 Mitgliedstaaten erhalten bleiben, z.B. durch vereinfachte Abstimmungsverfahren bei Entscheidungen. Der Brexit ist Anzeichen der Unzufriedenheit von großen Bevölkerungsschichten und einigen Mitgliedstaaten mit der mangelnden Handlungsfähigkeit und Weiterentwicklung der EU.

    Aufgaben

    1. Ziele und Aufgabenzuweisungen gemäß Gründungsvertrag: Im Unterschied zur EGKS und der EAG war die EWG von Anfang an auf die Integration aller Wirtschaftssektoren der beteiligten Länder ausgerichtet. Dem lag die Absicht zugrunde, über eine verbesserte Ressourcenallokation zur besseren Erreichung der wirtschaftspolitischen Oberziele beizutragen und zugleich ganz allg. „engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in der Gemeinschaft zusammengeschlossen sind” (Art. 2 EWGV von 1957). Integrationspolitisches Ziel des EWGV von 1957 war die Erreichung einer Zollunion bis zum 1.1.1970 (bereits zum 1.7.1968 verwirklicht). Als eine Konsequenz der Option für das Konzept der Zollunion besitzt die EWG seit dem 1.1.1973 die alleinige handelspolitische Kompetenz gegenüber Drittstaaten (gemeinsame Handelspolitik, ex-Art. 131 ff. EGV, Art. 206 ff. AEUV). Für den Agrarsektor gelten unter Beachtung der spezifischen Bestimmungen der Art. 45-48 AEUV (ex-Art. 39–42 EGV) ebenfalls die allg. Vorschriften über den Gemeinsamen Markt, analog für die Verkehrspolitik (Art. 90-100 AEUV, ex-Art. 70–80 EGV). Außerdem beinhaltete der E(W)GV seit Anfang an umfangreiche gemeinsame Wettbewerbsregeln und das Postulat, die mitgliedsstaatlichen Rechtsvorschriften aneinander anzugleichen, soweit dies „für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlich ist”. Im Übrigen enthielt der Gründungsvertrag gewisse Ansätze für eine gemeinsame Sozialpolitik.

    2. Ausweitung der Gemeinschaftskompetenzen: a) Durch die EEA wurde die bestehende Zollunion im Wege der Harmonisierung einer großen Zahl nicht tarifärer Handelshemmnisse bis Ende 1992 zum Einheitlichen Binnenmarkt (Raum ohne Binnengrenzen) weiterentwickelt; außerdem wurde der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) durch die EEA im EWGV verankert und die Arbeitsweise der Strukturfonds reformiert. Im Zusammenhang mit der EEA sind ferner die Umwelt-, Forschungs- und Technologiepolitik sowie das Ziel des wirtschafts- und sozialpolitischen Zusammenhalts (Kohäsion) in den EWGV einbezogen worden.

    b) Der am 1.11.1993 in Kraft getretene Vertrag über die Europäische Union (Maastricher Vertrag) hat die (zugleich fortentwickelten) Bestimmungen des EWGV unter der Neubezeichnung EG-Vertrag (EGV) übernommen. Im Zuge dieser zweiten grundlegenden Novellierung des (ehemaligen) EWGV wurden bestehende Gemeinschaftskompetenzen ausgeweitet und auch mehrere neue Zuständigkeiten der Gemeinschaft geschaffen. Die seit Anbeginn bestehenden allg. Zielsetzungen des EWGV wurden  in Form eines umfangreichen Katalogs expliziter Einzelziele in Art. 3 EGV präzisiert.

    c) Die 1999 in Kraft getretene Reform des EU-Vertrages (Amsterdamer Vertrag) brachte im Hinblick auf den EGV v.a. eine beträchtliche Straffung der Entscheidungsverfahren.

    Organe

    Die Durchführung der im EWGV festgelegten gemeinschaftlichen Aufgaben oblag im Wesentlichen fünf Organen sowie einer Reihe von Hilfsorganen. Zwei der fünf EG-Organe, das Europäische Parlament (bis 1979: Gemeinsame Versammlung) sowie der EuGH (Europäischer Gerichtshof), fungierten bereits seit der Errichtung der EWG am 1.1.1958 als gemeinsame Organe aller drei Europäischen Gemeinschaften. Bis zum 1.7.1967 besaß die EWG ein eigenes Exekutiv- und Überwachungsorgan (die sog. EWG-Kommission) sowie den sog. EWG-Ministerrat (als zentrales Entscheidungs- und Rechtssetzungsorgan). Seitdem sind diese beiden EWG-Organe in der EU/EG-Kommission (Europäische Kommission) bzw. im Rat der Europäischen Union (vormals EG-Ministerrat) aufgegangen. Zur Unterstützung der laufenden Tätigkeit der Organe sah der EWGV von Anfang an noch gewisse Hilfsinstitutionen vor (z.B. den Wirtschafts- und Sozialausschuss oder den EWG-Währungsausschuss). Der Europäische Rechnungshof (EuRH) ist ebenfalls Organ der EU (Art. 13 EUV-Lissabon) und auch die EIB hat ihre Rechtsgrundlage im alten EWGV. Seit dem 1.1.1999 ist für den Bereich der Geldpolitik die Europäische Zentralbank (EZB) das allein zuständige (d.h. unabhängige) Gemeinschaftsorgan (ex-Art. 105 EGV). Mit dem Vertrag von Lissabon wird die Europäische Zentralbank (EZB) aufgewertet zum einem Organ der EU (Art. 13 EUV-Lissabon).

    Außenbeziehungen auf der Basis des EWGV

    Wesentliche Grundlage der wirtschaftlichen Außenbeziehungen der EG bzw. EU ist die seit dem 1.1.1973 bestehende ausschließliche Zuständigkeit der E(W)G für die handelspolitischen Beziehungen zu Drittstaaten und zu internationalen Organisationen. Eine weitere Grundlage bilden die Bestimmungen über die Assoziierung (Assoziierungsabkommen) fremder Staaten (ex-Art. 182 ff. EGV, Art. 198 ff. AEUV sowie ex-Art. 310 EGV, Art. 217 AEUV). Als Folge der exklusiven handelspolitischen Kompetenz der Gemeinschaft gegenüber der restlichen Welt (u.a. Gemeinsamer Zolltarif) sind seit der Gründung der EWG zahlreiche multi- und bilaterale Abkommen mit Drittländern über verschiedene Formen wirtschaftlicher und finanzieller Zusammenarbeit abgeschlossen worden. Dazu kommen die von der E(W)G im Rahmen internationaler Organisationen mit Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, z.B. im Rahmen der verschiedenen Handelsliberalisierungsrunden des GATT bzw. der World Trade Organization (WTO). Schon frühzeitig wurden bes. Beziehungen zu 18 frankophonen afrikanischen Staaten (AASM) in Gestalt des EEF sowie der beiden sog. Jaunde-Abkommen (1964–1969 bzw. 1970–1974) aufgenommen. Während des Zeitraums 1975–2000 stellten die Lomé-Abkommen und nunmehr das Cotonou-Abkommen ein zentrales Element der E(W)G-Außenbeziehungen dar; diese werden in modifizierter Form durch das Cotonou-Abkommen (2000–2020) fortgesetzt. Weitere Hauptkomponenten der wirtschaftlichen Außenbeziehungen sind: sog. Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen mit zwölf Mittelmeerstaaten (mit dem Fernziel der Errichtung einer Euro-mediterranen Freihandelszone); Allgemeines Präferenzsystem (APS); das am 1.1.1994 in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Schließlich werden auf der Basis der Bestimmungen des EGV mit zahlreichen Drittländern (bes. in Südost-Asien, Afrika und in Lateinamerika) sog. nicht-präferenzielle Handelsabkommen (Präferenzabkommen) unterhalten.

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