Binnenzoll
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Von Städten, Herzogtümern und anderen Kleinstaaten bis Mitte des 19. Jh. bei Übergang von Waren über innerdeutsche Grenzen erhobener Finanzzoll; hemmte den natürlichen Güteraustausch. In vielen Teilen Deutschlands beseitigt durch den Deutschen Zollverein ab 1834, dem bis 1888 insgesamt 39 Staaten beitraten.
2. Innerhalb der EWG wurden die zwischen den Mitgliedsstaaten geltenden Zölle zwischen 1958 und 1968 schrittweise abgeschafft, wodurch 1968 der Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (GZT) geschaffen wurde.
3. Zoll, der während der Übergangsphase bei der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone auf Erzeugnisse der Partnerländer erhoben wird.
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