Reziprozitätsprinzip
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Grundsatz im internationalen Handelsverkehr, nach dem eine vereinbarte Meistbegünstigung nur bei entsprechender Gegenleistung des betreffenden Landes gilt. Bei Marktzugangsverhandlungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern soll er nicht zum Tragen kommen.
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