Handelsklauseln
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Handelsverkehr v.a. zwischen Käufer und Verkäufer eingebürgerte kurze Formeln (Klauseln), die dem Vertrag einen bestimmten Inhalt geben. Die Handelsklauseln gelten allg. für alle Kaufleute und haben eine große Bedeutung. Sie werden sowohl im nationalen als auch im internationalen Handel sehr häufig verwandt. Von bes. Bedeutung sind die Incoterms.
Vgl. auch Lieferungsbedingungen, Zahlungsbedingungen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
EU-GVV
EU-Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung
Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG)
Haager Einheitliches Kaufgesetz
Handelsklauseln
Schiedsgerichtsklausel
Schiedsgerichtsordnung
Schiedsklausel
UN-Kaufrecht
UN-Schiedsabkommen
United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)
Verordnung der EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Wiener Kaufrechtsübereinkommen
internationale Produkthaftung
internationale Schiedsklauseln
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
eingehend
Handelsklauseln
ausgehend
eingehend
- Abladeklauseln
- Abruf
- Alla Rinfusa
- auf Besicht
- brutto für netto (bfn)
- Cash on Delivery
- Certificate to be Final
- circa-Klausel (ca.)
- Delivery Clause (D/C)
- Ein-Punkt-Klauseln
- Empfang erklärt
- FCS
- Incoterms
- Incoterms, Abweichungen
- Klausel
- mittlerer Art und Güte
- nach Bedarf
- nach Belieben
- netto Kasse
- ohne Gewähr
- Preis freibleibend
- prima Ware
- prompt
- Qualitätsklausel
- Reziprozitätsklausel
- Tel Quel
- wie besehen
- wie die Ware steht und liegt
- Zwischenverkauf vorbehalten
Handelsklauseln
ausgehend