Abruf
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Handelsklausel in Kaufverträgen, die den Käufer mangels Vereinbarung einer Frist zur Abnahme binnen angemessener Frist verpflichtet. Ist „Abruf nach Bedarf” vereinbart, darf der Käufer sich nicht anderweitig eindecken; maßgebend ist der bisherige oder der zu erwartende Bedarf.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aufwendungen Eigentumsvorbehalt Fahrlässigkeit Geschäftsfähigkeit GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
Abruf
ausgehend