Vernichtungsanspruch
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verschuldensunabhängiger Anspruch des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Gegenstände sowie der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Herstellung solcher Gegenstände gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen (§ 18 MarkenG, § 140a PatG, § 24a GebrMG, § 37a SSchG, § 98 UrhG; § 43 GeschmMG, § 9 II HalbleiterSchG). Vernichtung kann nicht verlangt werden, wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Rechtsverletzung auf andere Weise beseitigt werden kann. Im Bereich der technischen Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster) wird der Vernichtungsanspruch bei unverschuldeten Rechtsverletzungen nur mit Zurückhaltung gewährt und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine bes. Bedeutung zugemessen.