Vorführungsrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Recht des Urhebers (Urheberrecht), ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen
nicht jedoch Funksendungen solcher Werke (§ 19 UrhG).
Vgl. auch Öffentliche Wiedergabe, Aufführungsrecht.
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