kalkulatorische Miete
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Ausführliche Definition
Stellt ein Einzelunternehmer oder der Gesellschafter einer Personengesellschaft eigene Räume für betriebliche Zwecke zur Verfügung, so müssen kalkulatorische Mieten bei den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Die Höhe der Miete sollte sich an den ortsüblichen Vergleichsmieten ausrichten.
Es ist keine kalkulatorische Berücksichtigung der Miete notwendig, wenn für die genutzten Räume bereits anteilig kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Erhaltungsaufwand, Gebäudeversicherung, im Unternehmen verrechnet werden.
Wird für ein eigengenutztes Objekt neben dem Sachwert auch der Ertragswert errechnet, so muss hierbei auch ein kalkulatorischer Mietansatz Berücksichtigung finden.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
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Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
Verrechnungsscheck
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
kalte Betriebskosten
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