notwendiges Privatvermögen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zum notwendigen Privatvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die nicht (notwendiges, gewillkürtes oder geduldetes) Betriebsvermögen sein können, z.B. weil sie ausschließlich privaten Zwecken dienen. Dazu gehört z.B. das privat genutzte Einfamilienhaus einschließlich Grund und Boden, Hausrat, Möbel und Kleidung. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 90 Prozent privat genutzt werden, gehören in vollem Umfang zum Privatvermögen. Die zum notwendigen Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter dürfen nicht in das steuerliche Betriebsvermögen aufgenommen und in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, selbst wenn es in der Handelsbilanz aufgeführt ist.
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