Berliner Testament
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gemeinschaftliches Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen mit der Maßgabe, dass der Nachlass nach dem Tod des Längstlebenden als Einheit an Dritte, z.B. die gemeinsamen Kinder, fallen soll.
Gegensatz: Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerben und z.B. der Abkömmlinge als Nacherben.
Im Zweifel ist die gegenseitige Erbeinsetzung als Berliner Testament auszulegen (§ 2269 BGB). Lebenspartner können ebenfalls ein solches Testament errichten (§ 10 IV LPartG).
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