Testamentsvollstrecker
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durch den Erblasser oder nach seiner Bestimmung durch einen Dritten oder das Nachlassgericht zur Durchführung der Testamentsvollstreckung ernannte Person (§§ 2197–2200 BGB).
1. Rechtsstellung: Ähnlich der des Insolvenzverwalters; er übt aber ein privates Amt aus. Er ist von den Erben unabhängig, die durch seine Verwaltung und Verfügung gebunden werden.
2. Aufgaben und Rechte: Der Testamentsvollstrecker hat die Anordnungen des Erblassers auszuführen, den Nachlass zu verwalten und die Erbauseinandersetzung zu bewirken. Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, so kann er nicht in das Handelsregister eingetragen werden, er kann jedoch das Handelsgeschäft als Treuhänder und für Rechnung der Erben im eigenen Namen führen und sich selbst als Inhaber eintragen lassen; in diesem Fall haftet er auch unbeschränkt für die bestehenden Geschäftsschulden. Der Testamentsvollstrecker besitzt i.d.R. Aktivlegitimation und Passivlegitimation für die den Nachlass betreffenden Prozesse.
Steuerliche Pflichten: Nachlasspflegschaft.
3. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen wie ein Beauftragter und erhält eine angemessene Vergütung.
4. Sein Amt erlischt durch:
(1) Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben;
(2) Tod;
(3) Entlassung durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten bei wichtigem Grund, bes. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung;
(4) jederzeit zulässige Kündigung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 2225–2227 BGB).