Aktivlegitimation
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
ältere Bezeichnung für die Sachbefugnis des Klägers, v.a. im Zivilprozess, der dann „aktivlegitimiert” ist, wenn er - sei es als Rechtsinhaber, sei es in anderer Weise (z.B. als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) - befugt ist, das streitige Recht geltend zu machen.
Beispiel: Befugnis, im Prozess als Kläger aufzutreten, gegen ergangene Bescheide oder Verfügungen der Verwaltung ein Rechtsmittel einzulegen.
Heute wird mit Aktivlegitimation i.Allg. nur noch das Zustehen des geltend gemachten Rechts, die Rechtszuständigkeit, bezeichnet und vom Prozessführungsrecht unterschieden.
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