Teilnichtigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nichtigkeit eines Teils von einem Rechtsgeschäft. Teilnichtigkeit hat i.d.R. Nichtigkeit des ganzen Geschäfts zur Folge.
Anders:
(1) Wenn anzunehmen ist, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten (§ 139 BGB);
(2) bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 306 I BGB).
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr
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