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Teilnichtigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nichtigkeit eines Teils von einem Rechtsgeschäft. Teilnichtigkeit hat i.d.R. Nichtigkeit des ganzen Geschäfts zur Folge.

    Anders:
    (1) Wenn anzunehmen ist, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten (§ 139 BGB);
    (2) bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 306 I BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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