Direkt zum Inhalt

Gewerbesteuer-Rückstellung

Definition: Was ist "Gewerbesteuer-Rückstellung"?

Bei ordnungsmäßiger Buchführung zulässige Rückstellung für noch nicht fällige, das abgelaufene Wirtschaftsjahr belastende Gewerbesteuer.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Bei ordnungsmäßiger Buchführung zulässige Rückstellung für noch nicht fällige, das abgelaufene Wirtschaftsjahr belastende Gewerbesteuer.

    2. Abzugsfähigkeit: Die Gewerbesteuer sowie steuerliche Nebenleistungen hierauf stellen ab dem Jahr 2008 keine Betriebsausgaben mehr dar. In der Handelsbilanz ist die Gewerbesteuer weiterhin als Betriebsausgabe zu behandeln und zu buchen. In diesem Bereich ist auch weiterhin eine Gewerbesteuer-Rückstellung zu passivieren. Steuerlich sind die handelsrechtlich berücksichtigten Aufwendungen bzw. Erträge aus der Gewerbesteuer außerbilanziell zu korrigieren.

    3. Berechnung: Die Gewerbesteuerrückstellung ermittelt sich aus dem auf volle 100 Euro abgerundeten Gewerbeetrag nach ggf. Abzug eines Freibetrags, multipliziert mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent (ab dem Erhebungszeitraum 2008) sowie dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen zu zerlegen (§ 28 GewStG), ist die Gewerbesteuerrückstellung in der Handelsbilanz nach dem gewogenen Durchschnitt der in Betracht kommenden Hebesätze zu ermitteln. Die Gewerbesteuer-Rückstellung ist in Höhe der Differenz zwischen der Nettobelastung der voraussichtlich geschuldeten Gewerbesteuer und den geleisteten Vorauszahlungen anzusetzen. – 4. Auflösung der Gewerbesteuerrückstellung: Die Gewerbesteuerrückstellung bleibt bis zur Bezahlung der betreffenden Gewerbesteuer in der Handelsbilanz passiviert. Erst bei Bezahlung wird die Rückstellung aufgelöst. Ist die tatsächliche Gewerbesteuerzahllast höher als der zurückgestellte Gewerbesteueraufwand, entsteht in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der zu zahlenden Gewerbesteuer und der bisher zurückgestellten Gewerbesteuer ein Gewerbesteueraufwand, der in der Handelsbilanz gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist er außerbilanzmäßig hinzuzurechnen. Wurde mehr Gewerbesteuer zurückgestellt als tatsächlich zu zahlen ist, ist der zuviel zurückgestellte Betrag in der Handelsbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Der zu versteuernde Gewerbeertrag bleibt unberührt.

    5. Bis einschließlich zum Erhebungszeitraum 2007 war die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig und minderte damit ihre eigene Bemessungsgrundlage und damit die Gewerbesteuer selbst. Diese Tatsache war bei der Ermittlung der Gewerbesteuer-Rückstellung entsprechend zu berücksichtigen. Daher wurden folgen Ermittlungsmethoden angewendet: a) Nach der Fünf-Sechstel-Methode wurde die Nettobelastung näherungsweise dadurch bestimmt, dass die Gewerbesteuer mit fünf Sechsteln des Betrages der Gewerbesteuer angesetzt wurde, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergab.

    b) Nach der Divisor-Methode ermittelte sich die Gewerbesteuer durch Anwendung eines Divisors auf den Gewerbesteuerbetrag, der sich ohne Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer ergab. Der Divisor errechnete sich nach folgender Formel: Divisor = 1 + ((Messzahl · Hebesatz) / 10.000). Bei Anwendung des gewerbeertragsteuerlichen Staffeltarifs waren verschiedene Divisoren auf entsprechende Teilbeträge anzuwenden.

    c) Die verschiedenen mathematisch exakten Methoden (i.d.R. Iterationsverfahren) wiesen die Nettobelastung zutreffend aus. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abzugsfähig, sodass die vorgenannten Berechnungsmethoden insoweit keine Anwendung mehr finden.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Gewerbesteuer-Rückstellung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Gewerbesteuer-Rückstellung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gewerbesteuer-rueckstellung-36625 node36625 Gewerbesteuer-Rückstellung node28297 Betriebsausgabe node36625->node28297 node43179 Rückstellung node36625->node43179 node36315 Gewerbesteuer node36625->node36315 node36671 Gesellschaft mit beschränkter ... node36671->node36315 node36102 Divisor-Methode node36102->node36625 node50026 Werbekosten node50026->node28297 node35232 Genossenschaft node35232->node28297 node46858 stille Gesellschaft node46858->node28297 node52701 OPEX node52701->node28297 node36584 Gewerbebetrieb node30077 Aufwendungen node43179->node30077 node31152 Betriebsstätte node31152->node36315 node41465 Investitionsrechnung node41465->node36315 node36315->node36584 node36395 Imparitätsprinzip node36395->node43179 node34982 Eigenkapital node34982->node43179 node38061 Kapital node38061->node43179 node32400 Fünf-Sechstel-Methode node32400->node36625
    Mindmap Gewerbesteuer-Rückstellung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gewerbesteuer-rueckstellung-36625 node36625 Gewerbesteuer-Rückstellung node43179 Rückstellung node36625->node43179 node36315 Gewerbesteuer node36625->node36315 node28297 Betriebsausgabe node36625->node28297 node36102 Divisor-Methode node36102->node36625 node32400 Fünf-Sechstel-Methode node32400->node36625

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete