Schuldwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Wechsel, aus dem der Bezogene als Hauptschuldner verpflichtet wird.
Vgl. auch Akzept.
Gegensatz: Besitzwechsel.
2. Bilanzierung: In der Jahresbilanz sind Schuldwechsel unter den Passiven gesondert, also bes. getrennt von den Buchschulden, auszuweisen (§ 266 III HGB). Die Verbindlichkeit aus dem Schuldverhältnis ist nicht neben der Wechselverbindlichkeit noch einmal bes. zu passivieren.
Das Wechselobligo (Rückgriffsverpflichtung aus zahlungshalber weitergegebenen, im Umlauf befindlichen Wechseln) wird i.d.R. nicht passiviert, es sei denn, dass Inanspruchnahme droht (Rückstellungen). Die Höhe des Wechselobligos wird „unter dem Strich” bei der Bilanz ausgewiesen (§ 251 HGB).
Vgl. auch Haftungsverhältnisse.
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