Abraum
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Taubes Gestein oder Gebirge, das die Lagerstätte von Erzen oder Mineralien überdeckt, die im Tagebau abgebaut werden sollen.
Die Aufwendungen für die Beseitigung des Abraums werden zunächst innerhalb der Posten des Anlagevermögens gesondert (wie Bergwerksschächte u.Ä.) aktiviert und später durch Abschreibungen in die Herstellungskosten der geförderten Produkte übernommen. Der „notwendige Abraum”, der zur kostenmäßigen Weiterverrechnung zu ermitteln ist, ergibt sich aus dem Anteil, der vom ursprünglichen Mengenverhältnis des Grundstofflagers zum Abraum auf die jeweilige Förderung entfällt. Für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, sind gemäß § 249 I HGB Rückstellungen zu bilden.