Abschlag
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Steuerrecht
1. Grundsätzliches: Im Steuerrecht wird i.d.R., wenn Schätzungen für den Wert eines Wirtschaftsgutes notwendig werden, ein Abschlag vorgesehen, um den Unsicherheiten der Schätzung Rechnung zu tragen oder um Besonderheiten im Vergleich zu Vergleichsobjekten zu berücksichtigen.
2. Bewertung von Grundstücken und Betriebsgrundstücken für die Grundsteuer (Einheitswert): a) Beim Sachwertverfahren (Sachwert) kann zur Ermittlung des Gebäudewerts ein Abschlag für bauliche Mängel und Schäden vorgenommen werden. Die Höhe des Abschlags richtet sich dann nach Bedeutung und Ausmaß der Schäden (§ 87 BewG).
b) Bei der Bewertung des Erbbaurechts wird ein Abschlag vorgenommen, wenn sich der Erbbauberechtigte verpflichtet hat, bei Beendigung des Erbbaurechts das Gebäude abzubrechen (§ 92 IV BewG).
c) Abschläge finden sich sowohl beim Ertragswertverfahren als auch beim Sachwertverfahren (vgl. §§ 82, 86 und 88 BewG).
3. Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer gemäß §§ 138 ff. BewG (Bedarfswertverfahren): Bei unbebauten Grundstücken wird ein Abschlag von 20 Pozent von den Bodenrichtwerten vorgenommen (§ 145 III BewG). Bei bebauten Grundstücken wird dem Alter des Gebäudes durch einen Abschlag Rechnung getragen (0,5 Prozent pro Jahr, max. aber 25 Prozent, § 146 IV BewG). In Sonderfällen kann der Abschlag auf die Bodenrichtwerte 30 Prozent betragen (§ 147 II BewG). Bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist ein Abschlag von 15 Prozent vorgesehen für die mit der Hofstelle verbundene Betriebswohnung (§ 143 III BewG).
4. Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer: Üblicherweise wird die Höhe der Pensionsrückstellung aus dem Ertragsteuerrecht übernommen, jedoch ist das nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige ertragsteuerlich nicht bilanziert. Dann muss die Rückstellung nach Bewertungsrecht berechnet werden.