Sondertilgung
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In der Praxis unterscheidet man feste und optionale Sondertilgungen. Bei einer festen Sondertilgung wird sowohl der genaue Tilgungsbetrag als auch der Termin vertraglich vereinbart, eine optionale Sondertilgung ermöglicht bspw. die jährliche Tilgung zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag. Tilgungsleistungen über diese vertraglich fixierten Sondertilgung hinaus sind während eines Zinsbindungszeitraumes nicht zulässig. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses können evtl. Sondertilgungen nicht berücksichtigt werden.
Grundsätzlich ist bei Baukrediten nur die vereinbarte Leistung (also die sog. Tilgungsrate) zu erbringen, es sei denn, Sondertilgungen wurden ausdrücklich vereinbart. Erklärt sich der Kreditgeber bereit, eine Sondertilgung anzunehmen, ist meist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, die in vielen Fällen eine Sondertilgung unrentabel macht. Die Kreditgeber sind gut beraten, die eingehenden Zahlungsbeträge zu prüfen, damit nicht unangekündigte und ggf. unbemerkte Teiltilgungen dazu führen, dass anschließende Zahlungseinstellung für einen längeren Zeitraum unbemerkt bleibt. Bei Sondertilgungen wird ein evtl. bezahltes Disagio weder verrechnet noch auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet. Auch sind die ursprünglich kalkulierten Effektivzinsen überholt. Zweckmäßiger dürfte daher meist sein, das Ende der Zinsbindung abzuwarten.
Vgl. auch Sondertilgungsrecht während der Sollzinsbindung.