Sondertilgungsrecht während der Sollzinsbindung
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Das Sondertilgungsrecht während der Sollzinsbindung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Dafür muss keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden, wenn nur der vertraglich zulässige Rahmen ausgeschöpft wird. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Sondertilgungsrechts mit einer flexiblen Rate, wodurch die Tilgung während einer laufenden Zinsbindung an veränderte Lebensumstände angepasst werden kann. Meist kann dann der Tilgungssatz zweimal während der Zinsbindungsfrist geändert werden.
In der Praxis kann das prozentual vereinbarte Sondertilgungsrecht jährlich zu einem festen Termin genutzt werden. Nicht ausgenutzte Sondertilgungsrechte verfallen und können nicht nachgeholt werden. Jede rechtzeitig gezahlte Sondertilgung wird zunächst mit den bis zum Tag des Zahlungseingangs anfallenden Zinsen verrechnet. Der nach Verrechnung verbleibende Restbetrag wird zur Tilgung des Darlehens verwendet. Die Ausübung des Sondertilgungsrechts während einer Sollzinsbindung führt nicht zu einer Herabsetzung der vereinbarten Zins- und Tilgungsrate. Soweit der Darlehensnehmer vertragsgemäß während der Festschreibungsfrist keine laufende Tilgungsrate (z.B. bei Tilgungsaussetzung, Besonderheiten bei Tilgungsaussetzung) zu zahlen hat, wird nach Ausübung des Sondertilgungsrechts die Zinsrate entsprechend herabgesetzt. Bei der Berechnung des effektiven/ anfänglichen effektiven Jahreszinses wird ein etwaig vereinbartes Sondertilgungsrecht nicht berücksichtigt.
Falls der Baufinanzierungskredit in der Niedrigzinsphase aufgenommen wurde, sind Sondertilgungen nach der Zinswende unrentabel. Es ist dann sinnvoller, verfügbare Mittel als Tages- oder Festgeld anzulegen und erst nach Ablauf der Sollzinsbindungsfrist zur Tilgung zu verwenden.