Aktivierungswahlrecht
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im Gegensatz zur grundsätzlich bestehenden Aktivierungspflicht das Wahlrecht, bestimmte Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten oder Abgrenzungsposten zu aktivieren.
Aktivierungswahlrecht im Handelsrecht: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. aktivierte Entwicklungskosten), Disagio, Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern. Die unterlassene Aktivierung bewirkt eine Ergebnisminderung im laufenden Geschäftsjahr.
Aktivierungswahlrecht im Steuerrecht: Steuerlich besteht der Grundsatz, dass ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht stets zu einer Aktivierungspflicht führt; allerdings gilt dieser Grundsatz nur, wenn es um ein Aktivierungswahlrecht für Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) geht.